Satzung über den Marktverkehr in der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn
Aktuelle Textfassung nach der letzten Änderung vom 8. Januar 2010
§ 1 Marktplätze
(1) Als Marktplätze werden bestimmt:
– für die Wochenmärkte: Der Mittelstreifen des Neumarktes und die daran angrenzenden beiden Bürgersteige. Hiervon ausgenommen sind die 6 ständigen Verkaufsstände. Bei Veranstaltungen der Stadt Limburg bzw. von Institutionen in Zusammenarbeit mit der Stadt Limburg wird der Wochenmarkt auf die beiden Parkflächen des Neumarktes verlegt.
– für die Krammärkte: die Plötze, der Kornmarkt, der Bischofsplatz, die Barfüßer Straße, die Salzgasse, die Böhmergasse, der Neumarkt und die Bahnhofstraße.
(2) Der Gemeingebrauch an den vorgenannten Straßen und Plätzen ist an den Markttagen während der Marktzeit soweit beschränkt, wie es für den Betrieb des Marktes nach dieser Satzung erforderlich ist.
(3) Der Magistrat ist berechtigt, für die Märkte jederzeit auch andere Plätze bereit-zustellen und vorübergehend andere Marktzeiten festzulegen.
§ 2 Marktzeiten
(1) Die Marktzeiten werden festgesetzt:
für die Wochenmärkte
mittwochs und samstags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr
für die Zeit vom 1. April bis 30. September
und
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März
mittwochs und samstags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr,
(fällt ein Markttag auf einen Feiertag, findet der Wochenmarkt an vorhergehenden Werktag statt.)
für die Krammärkte
an den jährlich besonders zu bestimmenden Tagen von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
(2) Vor Beginn und nach Schluß der Marktzeit ist der Verkauf von Waren auf Marktplätzen untersagt.
§ 3 Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird vom Magistrat (Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung) ausgeübt.
Die Marktbenutzer sind verpflichtet, die Weisungen der Aufsicht zu befolgen.
§ 4 Gegenstände des Wochenmarktes
(1) Zum Verkauf auf dem Wochenmarkt sind sämtliche in § 66 Ziffern 1 – 3 der Gewerbeordnung genannten Waren und Erzeugnisse zugelassen und zwar:
rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes sowie der bewurzelten Bäume und Sträucher,
frische Lebensmittel aller Art,
alle Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht. Geistige Ge-tränke sind ausgenommen.
(2) Der Verkauf von Küchen- und Konditorwaren ist nicht gestattet.
(3) In besonderen Fällen kann der Magistrat (Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Ausnahmen zulassen.
§ 5 Krammärkte
Krammärkte finden statt:
– am Dienstag vor Ostern (Ostermarkt)
– am Dienstag nach Katharina (Katharinenmarkt)
– am Dienstag im Zeitraum vom 16. bis 22. Dezember (Weihnachtsmarkt)
§ 6 Zulassung zum Markt, Zuweisung der Standplätze, Pflichten der Marktbeschicker
(1) Für die Teilnahme am Markt ist eine schriftliche Zulassung erforderlich.
(2) Die Zulassung ist schriftlich unter Angabe des Warensortiments und der benö-tigten Verkaufsfläche bei dem Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn (Ord-nungsamt/Gewerbeabteilung) zu beantragen. Die Antragstellung kann auch über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes (HVwVfG) abgewickelt werden.
(3) Die Zulassung kann innerhalb folgender Fristen beantragt werden:
im Falle der drei Krammärkte frühestens am Tage nach dem jeweiligen Kram-markt für den jeweiligen Krammarkt des Folgejahres und spätestens
a) für den Osterkrammarkt am 31. Januar des jeweiligen Jahres und
b) für den Katharinenmarkt sowie den Weihnachtsmarkt jeweils am 30.06. des jeweiligen Jahres,
für den Wochenmarkt frühestens drei Wochen vor dem entsprechenden Markt-tag und spätestens eine Stunde vor Marktbeginn am jeweiligen Markttag.
Auf die Möglichkeit der Beantragung einer Zulassung wird unter www.limburg.de jeweils 1 Woche vor Beginn der Bewerbungsfrist hingewiesen. Maßgeblich ist jeweils der Zugang des Antrages bei dem Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn.
(4) Über die Zulassung entscheidet der Magistrat anhand der Attraktivität des An-gebotes. Bei gleicher Attraktivität erhält der Bewerber den Standplatz, dessen voll-ständige Unterlagen dem Magistrat zeitiger vorlagen. Über die Zulassung wird inner-halb einer Frist von 1 Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist und vollständiger Vorlage aller Unterlagen entschieden.
(5) Die Zulassung erfolgt befristet
a) beim Wochenmarkt längstens für 6 Monate,
b) bei den Krammärkten längstens für die Dauer der Veranstaltung.
(6) Die Zulassung erlischt,
a) bei natürlichen Personen, wenn der Bewerber stirbt oder seine Handlungsfähig-keit verliert,
b) bei Personenvereinigungen und juristischen Personen, wenn sie sich auflösen oder ihre Rechtsfähigkeit verlieren,
c) bei besonders schwerwiegender Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Be-stimmungen dieser Satzung,
d) wenn die sich aus der Zulassung ergebenden Benutzungsrechte länger als 1 Monat nicht ausgeübt werden, wobei Ausnahmen auf vorherigen schriftlichen Antrag des Marktbeschickers gestattet werden können,
e) wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Marktbeschickers eröffnet oder die Eröffnung der Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird.
(7) Die Standplätze werden den zugelassenen Marktteilnehmern von der Marktaufsicht zugewiesen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Stand-platzes besteht nicht. Kein Standplatz darf vor der Zuweisung benutzt werden. Die festgesetzten Grenzen des Standplatzes dürfen nicht eigenmächtig überschritten werden. Der zugewiesene Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb des Inhabers und für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung eines Standplatzes an andere Personen oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Ände-rung des Warenkreises ist nicht gestattet und berechtigt die Marktaufsicht, sofort über den Standplatz anderweitig zu verfügen, erforderlichenfalls nach zwangsweiser Räumung auf Kosten und Gefahr des Inhabers. In diesen Fällen werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet oder ermäßigt. Fällige Gebühren sind in voller Höhe zu zahlen.
(8) Zur besseren Ordnung des Marktverkehrs kann ein Tausch von Standplätzen angeordnet werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
(9) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens 30 Minuten vor Beginn des Marktes begonnen werden. Der Aufbau und die Anlieferung der Waren müssen mit Beginn des Marktes beendet sein. Während der Marktzeit dürfen die Marktbe-schicker Fahrzeuge aller Art auf dem Marktplatz nicht abstellen.
(10) Die Verkaufsstände und die zugewiesenen Plätze müssen 1 Stunde nach Marktschluss geräumt sein. Es ist nicht gestattet, während der Marktzeit Stände ab-zubauen oder nicht verkaufte Waren aus den Verkaufsständen zum Abtransport zu entfernen. Bei nicht rechtzeitiger Räumung müssen entstehende Mehrkosten für die Reinigung des Marktplatzes von dem Marktbeschicker getragen werden, der hierfür verantwortlich ist.
(11) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Marktbeschicker selbst zu besorgen. Jeder Beschicker hat an seinem Stand ein deutlich sichtbares Schild mit seinem Namen und seinem Wohnort in gut lesbarer Schrift anzubringen. Die beim Marktver-kehr benutzten Maße und Gewichte müssen amtlich geeicht und in Ordnung sein.
§ 7 Verkauf und Lagerung
(1) Alle sichtbar ausgestellten Waren müssen mit deutlich lesbaren Preisschildern versehen sein. Daneben kann die Preisauszeichnung auch durch Preistafeln geschehen. Die Preise für nicht sichtbar ausgestellte, aber zum Verkauf bereitgehalte-nen Waren müssen auf Preistafeln vermerkt werden. Die Preisauszeichnung hat in jedem Falle unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und der handels-üblichen Verkaufseinheit zu geschehen.
(2) Die Verkaufsstände müssen den Vorschriften der Polizeiverordnung über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft (Hygiene-VO) ent-sprechen.
(3) Verkäufer und Käufer haben sich auf dem Markte so zu verhalten, daß der An-stand nicht verletzt und der öffentliche Verkehr, die Ruhe und Ordnung nicht gestört werden.
Jedes Marktschreierische Verkaufsgebaren, das Ausrufen und laute Anpreisen der Waren, sowie Versteigerungen sind verboten. Kinder unter 14 Jahren werden als Verkäufer nicht zugelassen.
(4) Zur Verpackung von Lebensmitteln darf nur neues innen unbedrucktes und unbeschriebenes Papier verwandt werden. Das Verpackungsmaterial darf nicht auf dem Straßenpflaster oder Erdboden lagern.
Die Waren sind auf dem Marktstand so zu lagern, daß sie vor Verunreinigungen ge-schützt sind. Sofern sie nicht in Kisten, Körben, Stiegen usw. verpackt sind, müssen sie auf Tischen, Bänken oder sonstigen geeigneten Unterlagen feilgeboten werden.
(5) Unbeschadet der für Lebensmittel geltenden Vorschriften dürfen verfälschte, verdorbene oder gesundheitsschädliche Lebensmittel weder feilgeboten noch auf dem Standplatz aufbewahrt werden. Waren mit ersichtlichen Anzeichen des Ver-derbs dürfen nicht auf den Markt gebracht werden. Unreifes Obst darf nur dann ge-führt werden, wenn es vom reifen Obst getrennt gehalten und durch ein Schild mit der unverwischbaren Aufschrift „Unreifes Obst“ kenntlich gemacht ist.
§ 8 Sauberkeit auf dem Markt
(1) Das Verkaufspersonal hat beim Marktverkehr auf Sauberkeit zu achten und saubere Berufs- und Schutzkleidung zu tragen. Die Waagen nebst Schalen sowie die Verkaufstische und sonstige Verkaufsgegenstände müssen stets sauber sein.
(2) Es ist untersagt, Abfälle in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen. Sämtliche Abfälle sind vom Platz- oder Standinhaber bzw. dessen Personal mit-zunehmen oder zu dem vom Marktmeister ausgewiesenen Platz zu schaffen.
Abfälle, die durch ihr Aussehen oder ihren Geruch widerlich sind oder werden kön-nen, sind von den Verkäufern unverzüglich fortzuschaffen.
(3) Hunde dürfen auf den Marktplätzen während der Marktzeit auch an der Leine nicht mitgeführt werden oder herumlaufen.
(4) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung bleiben durch diese Marktsatzung unberührt.
§ 9 Gebühren
Für die Benutzung des Marktgeländes erhebt die Stadt Limburg von den Marktbe-schickern eine Gebühr nach Maßgabe einer besonderen Gebührenordnung.
§ 10 Reinigung des Marktplatzes
(1) Der Marktplatz wird nach Beendigung des Marktes durch die Stadt gereinigt.
(2) Jede vermeidbare Verschmutzung des Marktplatzes ist verboten.
§ 11 Ausschluss vom Marktverkehr
Bei einer Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Vorschriften dieser Satzung oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen können sowohl der Marktbeschicker als auch sonstige Personen für die Dauer des Markttages vom Markt ausgeschlossen werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen geboten erscheint. Der Ausschluss erfolgt durch den Marktmeister. Die Zulassung für die Teilnahme am Markt gilt für die Dauer des Ausschlusses als suspendiert. Personen, die vom Markt verwiesen worden sind, dürfen den Markt während der Marktzeit nicht mehr betreten.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung werden gemäß § 5 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung mit einer Geldbuße von 2,– DM bis 1.000,– DM nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) in der jeweils geltenden Fassung geahndet.
§ 13 Rechtsmittel
Beschwerden gegen Anordnungen der Marktaufsicht sind an den Magistrat der Kreisstadt Limburg (Lahn) zu richten. Gegen Verfügungen auf Grund dieser Satzung stehen dem Betroffenen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zu.
§ 14 Ausnahmen
Ausnahmen von der Marktordnung kann der Magistrat der Kreisstadt Limburg (Lahn) (Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung) auf Antrag in besonders begründeten Fällen zulassen, sie bedürfen der Schriftform.
§ 15 Andere Vorschriften
Bei der Benutzung des Wochenmarktes, beim Aufbau und bei der Einrichtung von Ständen sowie der Benutzung von Fahrzeugen sind auch die allgemein gültigen Vor-schriften, wie z. B. Lebensmittelgesetze und -verordnungen, Straßenverkehrsord-nung, Unfallverhütungsvorschriften, Lärmbekämpfungsverordnung u. a. zu beachten.